Die Huldigungslisten von 1675 und 1679
von Georg Feige In der Zeit feudaler Gesellschafts- und Herrschaftsordnungen – eine Mischung angemaßter Willkür und patriarchalischer Führung – spielten die Treuebeziehungen der nachgeordneten Untertanenschichten zum Herrscher eine große Rolle. Treuebruch galt als eines der schwersten Verbrechen. Darum wurden die ständisch gestuften und geformten Vorstellungen von Treu und Glauben, Ehre und Sitte den Untertanen immer wieder nahegebracht. Kam z.B. ein Landesherr zur Regierung, dann verlangte er von seinen Landeskindern die „gebührliche und schuldige Land- und Erbhuldigung“ zu leisten. Sie entsprach der Anerkennung der Herrschaft und die Bereitschaft zur freiwilligen oder auch erzwungenen Unterordnung unter ihre Macht und Befugnisse. Sie war das Gelübde der Untertanen, dem zukünftigen oder neuen Herrn „treu, hold und gewärtig zu sein“ (die Hulde schwören). Genau genommen ist die Huldigung dem Lehnsrecht entnommen. Im moderneren Staatsrecht trat an ihre Stelle der Treueid. Wer im Abhängigkeitsverhältnis stand, war zur Huldigung verpflichtet, und das waren schließlich alle, kaum einer ausgenommen. Bei der großen Kleinstaaterei und der Buntheit der Länder und Ländchen und territorialen Miniaturausgaben wollte jeder Landesherr den Nachbarn gegenüber die Souveränität über sein Hoheitsgebiet betont wissen und zum Ausdruck bringen. Darum wurde aus der Huldigung eine Staatsaktion gemacht. Sie gehörte so zu den wichtigsten Zeremonien des feudalen Staatswesens. Anderseits verfehlte sie ihre moralische Wirkung auf die des Lesens und Schreibens unkundigen Landesbewohner nicht. Im Laufe der Zeit verlor sie durch die Ausbildung neuer Organisationsformen landesherrlicher Regierungstätigkeit doch ihre Unabdingbarkeit und sank schließlich bis zu bloßen Formalität herab. Sie wurde jedoch erst mit der Einführung konstitutioneller Verfassungen im 19. Jahrhundert endgültig abgeschafft. Das Kernstück der Huldigungen bilden die von den einzelnen Ämtern aufgestellten Namensverzeichnisse der zur Huldigung verpflichteten Untertanen. Diese Listen konnte so verschieden und ausführlich sein, dass sie ein guter Beitrag zur Rechts-, Sozial- oder Entwicklungsgeschichte für ein Land, eine Stadt oder Dorf sein konnte. Die uns für Altenstädt erhaltenen zwei Huldigungslisten von 1675 und 1679 eignen sich dazu nicht. Sie enthalten in willkürlicher Reihenfolge nur Vor- und Zuname in unterschiedlicher, nicht feststehender Schreibweise. Bei der Liste von 1675 ist nicht einmal der Ortsname zu Ende geschrieben wordem: „Altenste Ampts Maumburg“. Sie enthält 37 Namen, wobei der Grebe (=Bürgermeister, Ortsvorsteher) an der Spitze steht. In ihr sind nur Männer registriert, die wir mit großer Wahrscheinlichkeit als die Haushaltsvorstände ansehen dürfen. Sie haben die Huldigung wohl für die ganze Familie leisten müssen. Die 2. Liste betitelt sich: „Verzeichnis Der Unterthanen in Alltenstätt“ (so!). In der Aufstellung werden 39 Männer aufgeführt und – erstaunlicherweise - 3 Witwen, die also an die Stelle ihrer verstorbenen Ehemänner getreten sind und für sie “die gebührliche schuldige Land- und Erbhuldigung leisten” durften. Es fehlen also in beiden Listen alle persönlichen Angaben über Alter, Beruf, Familienstand, Anzahl der Hausbewohner, Besitzverhältnisse usw. Wir können sie allenfalls als brauchbare Unterlage für die Bevölkerungsbewegungen in Altenstädt ansehen. Die Huldigung von 1675 galt dem Erzbischof Damian Hartard Freiherr v.d.Leyen (1675-78), und die von 1679 dem Bischof Karl Heinrich Freiherr v. Metternich-Winneburg, der nur von Januar bis September 1679 im Amt war von Bischof Anselm Franz Freiherr v. Ingelheim (1679-95) abgelöst wurde. Hier die beider Huldigungslisten von Altenstädt in Originalschreibweise:
Quelle: 1150 Jahre Alahstat - Aldenstede - Altenstädt 831-1981 von Georg Feige (1981)
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