Altenstädt - rund ums Recht
Die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) in Hessen wurde zum 1.1.2005
Hier die weiterhin geltenden Regeln - zusammengefasst aus anderen Gesetzen und Verordnungen - in einer Übersicht, entnommen aus www.naumburg.eu
Lärmschutz Information zum Lärmschutz Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Um vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, insbesondere im Hinblick auf die Rasenmäher-Saison, werden Ihnen hier die einschlägigen Vorschriften in geraffter und hoffentlich einigermaßen verständlicher Form nahe gebracht.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften. Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Zwar ist nach Aufhebung der Lärmverordnung das Rasenmähen nur noch zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Mit Rücksicht auf die Nachbarschaft kann aber in diesem Zusammenhang freiwillig die frühere Mittagsruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr eingehalten werden. Gleiches gilt natürlich für alle anderen insbesondere im Freien durchgeführten lärmintensiven Arbeiten. Lärmverbot
Lärmverbot in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt nun lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Ausnahme: Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen. Nachtruhe
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20:00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann. Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
Hinsichtlich der Benutzung von Geräten und Maschinen gelten die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche im Wesentlichen die folgenden Regelungen beinhaltet:
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung findet auf 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer -, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher Anwendung. Bestimmte laute Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten. Die Geräuschgrenzwerte und die Art der Kennzeichnung sind der EU-Richtlinie 2000/14/EG zu entnehmen.
Zusätzlich enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen.
Antworten auf folgende häufig gestellte Fragen:
Was ist grundsätzlich zu beachten?
Die Regelungen gelten für die gewerbliche Nutzung ebenso, wie für Geräte und Maschinen, die im privaten Bereich verwendet werden.
Die Betriebsregelungen gelten für vorhandene ebenso wie für neu beschaffte Geräte und Maschinen.
Welches sind empfindliche Gebiete?
Die Regelungen der Verordnung gelten im Freien und in folgenden Gebieten:
- in reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten.
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten.
- in Gebieten für die Fremdenbeherbergung.
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.
Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung, bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.
Welche Betriebsbeschränkungen gibt es in empfindlichen Gebieten?
Eine Auflistung der betroffenen Geräte und Maschinen finden Sie im Anhang zur Verordnung. Die genauen Geräte-/ Maschinenbeschreibungen im Anhang zur EU-Richtlinie. Für typische Geräte des privaten Gebrauchs gelten folgende Beschränkungen in empfindlichen Gebieten:
Geräte und Maschinen
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Betriebsverbote
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Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
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werktags:
20.00 bis 07.00 Uhr
sowie
an Sonn- und Feiertagen:
ganztägig
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Heckenschere
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Motorkettensäge (tragbare)
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Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
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Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
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Beton- und Mörtelmischer
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Hochdruckwasserstrahlmaschine
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Motorhacke
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Für nachfolgende Geräte gelten weiterführende zusätzliche Beschränkungen:
Geräte und Maschinen
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Betriebsverbote
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Freischneider (mit Verbrennungsmotor)
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werktags: 07.00 bis 09.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: ganztägig
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Laubbläser, Laubsammler
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Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
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Welchen Vorteil gibt es bei einem Gerät mit Umweltzeichen?
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler, die mit einem Umweltzeichen der Gemeinschaft gekennzeichnet und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Soweit Geräte und Maschinen in den empfindlichen Gebieten außrhalb der zulässigen Zeiten betrieben werden sollen, ist hierzu im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Antrag ist zu begründen. Dabei ist vor allem die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten darzulegen. Der Einsatz lärmarmer Geräte findet bei der Prüfung durch die Behörde besondere Berücksichtigung.
Wie wird der Lärmschutz in den anderen Gebieten gewährleistet?
In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind, soweit vorhanden, gemeindliche Regelungen (Lärmschutzverordnungen und -satzungen) zu beachten.
Auch das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel "öffentlich bemerkbar" sein.
Im übrigen ist der Betrieb in diesen Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den Grundsätzen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beurteilen. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (und nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind auch Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen) so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Soweit daher die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch den Betrieb der Geräte erheblichen Belästigungen ausgesetzt würde, wäre die Betriebszeit der Geräte zu reduzieren.
Zudem ist es nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.
Fahrzeuge
Verboten ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO):
- Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
- Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben,
- Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
- Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen,
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Das häufig zu Beschwerden führende Hundegebell stellt eine meist wesentliche Beeinträchtigung für den betroffenen Haus- oder Wohnungseigentümer dar, gegen welche ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch im Sinne des § 1004 in Verbindung mit § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht werden kann. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde oder der Polizei beschränkt sich hier auf die Beseitigung einer akuten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie beispielsweise einem andauernden überlauten Hundegebell zur Nachtzeit.
Feiertagsruhe
Nach den Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) sind an den gesetzlichen Feiertagen alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
Dieses Verbot gilt unter anderem nicht
- für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
- für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
Bei diesen erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
- der Neujahrstag,
- der Karfreitag,
- der Ostermontag,
- der 1. Mai,
- der Himmelfahrtstag,
- der Pfingstmontag,
- der Fronleichnamstag,
- der Tag der Deutschen Einheit,
- der Volkstrauertag,
- der Totensonntag,
- der 1. und 2. Weihnachtstag.
Welches sind die zuständigen Behörden in Hessen?
- für verhaltensbezogenen Lärm aus dem privaten Bereich, aus dem Auߟenbereich von Gaststätten sowie in Verbindung mit den Vorschriften der StVO die Ordnungsbehörde
- für Lärm in Verbindung mit Veranstaltungen (Kirmes, Veranstaltungen in Dorfgemeinschaftshäusern u. ä.) die Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Kassel
- für Lärm in Verbindung mit Gewerbebetrieben die Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel
Grundsätzlich können Sie sich aber zunächst an den Ordnungsbehördenbezirk Habichtswald unter der Rufnummer 05606/5996-50 wenden. Dort erfahren Sie den jeweils zuständigen Ansprechpartner.
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