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Lärmschutz

Altenstädt - rund ums Recht

Die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) in Hessen wurde zum 1.1.2005

Hier die weiterhin geltenden Regeln - zusammengefasst aus anderen Gesetzen und Verordnungen - in einer Übersicht, entnommen aus www.naumburg.eu


Lärmschutz
Information zum Lärmschutz
Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.

Um vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, insbesondere im Hinblick auf die Rasenmäher-Saison, werden Ihnen hier die einschlägigen Vorschriften in geraffter und hoffentlich einigermaßen verständlicher Form nahe gebracht.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.
 
Grundregel

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

Zwar ist nach Aufhebung der Lärmverordnung das Rasenmähen nur noch  zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.  Mit Rücksicht auf die Nachbarschaft kann aber in diesem Zusammenhang  freiwillig die frühere Mittagsruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr  eingehalten werden. Gleiches gilt natürlich für alle anderen  insbesondere im Freien durchgeführten lärmintensiven Arbeiten.
 
Lärmverbot

Lärmverbot in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt nun lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

Ausnahme:
Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
 
Nachtruhe

Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden.
Somit ist es verboten, zwischen 20:00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
 
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte

Hinsichtlich der Benutzung von Geräten und Maschinen gelten die Vorschriften der Geräte- und  Maschinenlärmschutzverordnung, welche im Wesentlichen die folgenden  Regelungen beinhaltet:

Die Geräte- und  Maschinenlärmschutzverordnung findet auf 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und  Hydraulikhämmer -, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter  Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und  Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher Anwendung.  Bestimmte laute Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten. Die Geräuschgrenzwerte und die Art der Kennzeichnung sind der EU-Richtlinie 2000/14/EG zu entnehmen.

Zusätzlich enthält die deutsche  Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und  Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in  Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und  Nachtzeiten. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger  gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen.

Antworten auf folgende häufig gestellte Fragen:

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Die Regelungen gelten für die gewerbliche  Nutzung ebenso, wie für Geräte und Maschinen, die im privaten Bereich  verwendet werden.

Die Betriebsregelungen gelten für vorhandene ebenso wie für neu beschaffte Geräte und Maschinen.

Welches sind empfindliche Gebiete?

Die Regelungen der Verordnung gelten im Freien und in folgenden Gebieten:

  • in reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten.
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten.
  • in Gebieten für die Fremdenbeherbergung.
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt  sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche  Festsetzung, bestimmt sich die Gebietskategorie nach der  Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.

Welche Betriebsbeschränkungen gibt es in empfindlichen Gebieten?

Eine Auflistung der betroffenen Geräte und Maschinen finden Sie im Anhang zur Verordnung. Die genauen Geräte-/  Maschinenbeschreibungen im Anhang zur EU-Richtlinie. Für typische Geräte des privaten Gebrauchs gelten folgende Beschränkungen in empfindlichen Gebieten:

Geräte und Maschinen

Betriebsverbote

Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)

 

werktags:

20.00 bis 07.00 Uhr

sowie

an Sonn- und Feiertagen:

ganztägig

Heckenschere

 

Motorkettensäge (tragbare)

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)

 

Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)

 

Beton- und Mörtelmischer

 

Hochdruckwasserstrahlmaschine

Motorhacke

Für nachfolgende Geräte gelten weiterführende zusätzliche Beschränkungen:

Geräte und Maschinen

Betriebsverbote

Freischneider (mit Verbrennungsmotor)

werktags:
07.00 bis 09.00 Uhr und
13.00 bis 15.00 Uhr und
17.00 bis 07.00 Uhr
sowie
an Sonn- und Feiertagen:
ganztägig

Laubbläser, Laubsammler

Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)

Welchen Vorteil gibt es bei einem Gerät mit Umweltzeichen?

Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler, die mit einem Umweltzeichen der Gemeinschaft  gekennzeichnet und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Soweit Geräte und Maschinen in den  empfindlichen Gebieten außrhalb der zulässigen Zeiten betrieben werden  sollen, ist hierzu im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der  zuständigen Behörde erforderlich. Der Antrag ist zu begründen. Dabei ist vor allem die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen  Lösungsmöglichkeiten darzulegen. Der Einsatz lärmarmer Geräte findet bei der Prüfung durch die Behörde besondere Berücksichtigung.

Wie wird der Lärmschutz in den anderen Gebieten gewährleistet?

In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe-,  Industrie- und sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar  keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind, soweit vorhanden,  gemeindliche Regelungen (Lärmschutzverordnungen und -satzungen) zu  beachten.

Auch das Hessische Feiertagsgesetz  (HFeiertagsG) sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen  öffentlich bemerkbare Arbeiten die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu  beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen  vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten. Der Betrieb der  vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel  "öffentlich bemerkbar" sein.

Im übrigen ist der Betrieb in diesen  Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den Grundsätzen des § 22  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beurteilen. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (und nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind auch  Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen) so zu betreiben, dass  schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der  Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare  schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.  Soweit daher die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch den Betrieb der  Geräte erheblichen Belästigungen ausgesetzt würde, wäre die Betriebszeit der Geräte zu reduzieren.

Zudem ist es nach § 117 des  Ordnungswidrigkeitengesetzes untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu  erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft  erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.  Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.

Fahrzeuge

Verboten ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO):

  • Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
  • Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben,
  • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
  • Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen,
  • beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

Tiere

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich,  dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres  Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als  unvermeidbar und sind damit zulässig.

Das häufig zu Beschwerden führende  Hundegebell stellt eine meist wesentliche Beeinträchtigung für den  betroffenen Haus- oder Wohnungseigentümer dar, gegen welche ein  zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch im Sinne des § 1004 in Verbindung mit § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht werden  kann. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde oder der Polizei beschränkt  sich hier auf die Beseitigung einer akuten Störung der öffentlichen  Sicherheit und Ordnung, wie beispielsweise einem andauernden überlauten  Hundegebell zur Nachtzeit.

Feiertagsruhe

Nach den Vorschriften des Hessischen  Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) sind an den gesetzlichen Feiertagen alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu  beeinträchtigen.

Dieses Verbot gilt unter anderem nicht

  • für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben  werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung  eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse  öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines  Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach  Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
  • für  nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn  hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;

 

Bei diesen erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie

  • der Neujahrstag,
  • der Karfreitag,
  • der Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • der Himmelfahrtstag,
  • der Pfingstmontag,
  • der Fronleichnamstag,
  • der Tag der Deutschen Einheit,
  • der Volkstrauertag,
  • der Totensonntag,
  • der 1. und 2. Weihnachtstag.

 

Welches sind die zuständigen Behörden in Hessen?

  • für verhaltensbezogenen Lärm aus dem privaten Bereich, aus dem Auߟenbereich von Gaststätten sowie in Verbindung mit den Vorschriften der StVO die  Ordnungsbehörde
  • für Lärm in Verbindung mit Veranstaltungen  (Kirmes, Veranstaltungen in Dorfgemeinschaftshäusern u. ä.) die  Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Kassel
  • für Lärm in Verbindung mit Gewerbebetrieben die Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel

 

Grundsätzlich können Sie sich aber  zunächst an den Ordnungsbehördenbezirk Habichtswald unter der Rufnummer  05606/5996-50 wenden. Dort erfahren Sie den jeweils zuständigen  Ansprechpartner.

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