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Grundlastenablösung

Die Grundlastenablösung

siehe auch “Abgaben der Bauern
von Volker Knöppel

In der hessischen Verfassungsurkunde vom 5.1.1831 wird in den §§ 24, 32, 33 die Grundlastenablösung geregelt.
“Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen , auch andere Reallasten , sind ablösbar und wird über die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten, in Übereinstimmung mit den Ständen, ergehen”.
Das dazugehörige Ablösungsgesetz wird am 23.6.1832 erlassen und regelt die Art und Weise der Ablösung der Grundzinsen, Zehnten, Dienste und andere Reallasten. Weiterhin wird ein Gesetz zur Errichtung der Landeskreditkasse erlassen.
Die Ablösung erfolgte entweder durch Zahlung eines Geldkapitals oder bei Zehnten und Diensten durch Verwandlung derselben in eine ständige jährliche Leistung. Teilweise waren auch Landabfindungen zugelassen.
In den Jahren vor 1848 scheint der größte Teil der Zehnten in Kurhessen, auch ein beträchtlicher Teil der Dienste schon abgelöst worden zu sein.
Für Altenstädt sind über die Ablösung vor der Revolution von 1848 nur wenige Unterlagen vorhanden. Zumindest bei der Grundlastenablösung bei denen von Buttlar zu Elbenberg scheint dies für die Altenstädter Bauern nur schleppend vorangegangen zu sein. Während der Revolution von 1848 wird das Drängen auf die Grundlastenablösung wieder stärker.
Das geht z.B. aus einem Schreiben vom 26.4.1848 hervor, in dem die Altenstädter an Rudolph von Buttlar zum wiederholten Male die Bitte um Ablösung richten.
“Bei gerichtlichen Übergaben als Einsatzbriefen an etwaige Laibeserben haben wir bis dahin von diesen Grundstücken das Lehensrecht erlangen und bei eingetretenen Todesfällen jedes Mal aufs neue lösen müssen. Eine sehr drückende Bürde ist es aber dann für die hinterlassenen Witwen und Kinder, wenn der bisherige Besitzer keine männliche Erben hinterlässt. So hat z.B. der hier vor 1 ½ Jahren verstorbene Ackermann Johannes Ledderhose zwei Grundstücke in hiesiger Feldflur, welche in dem Lehensreiche seiner Hochwohlgeboren stehen, vor noch wenigen Jahren angekauft und da derselbe keine männlichen Erben hinterlassen hat, so ist dessen Witwe von Seiten ihrer Renterei bedroht worden, sie soll diese Grundstücke (obgleich die erwähnte Witwe den Kaufschilling, welcher erlegt werden musste und noch jetzt verzinsen muss) unentgeltlich wieder abgetreten. Da nun dies alles eine drückende Bürde für die hinterlassenen Witwen sowohl als auch vaterlosen Waisen ist, können Seine Hochwohlgeboren gewiss nicht verkennen.
Schon einige Mal haben wir uns erlaubt, Ihre Renterei auf Elbenberg um Ablösung dieser Abgaben zu ersuchen, erhielten aber jedes Mal abschlägige Antwort. Wir berufen uns daher lediglich auf unserer jetzige Verfassungsurkunde und erlauben uns daher, Seine Hochwohlgeboren zu bitten:
uns die Ablösung der auf diesen Grundstücken haftenden Zinsen, Zehnten, Trensenei hochgeneigtest zu gestatten und so dann die Lehensgerechtigkeit aufzuheben.
Einer baldigen gnädigen Gewährung unserer untertänigen Bitte entgegensehend, verharren wir mit größtem Respekt
Seine Hochwohlgeboren untertänige Supplikanten
Altenstädt, den 26. April 1848“.

In seinem Antwortschreiben vom 28.4.1848 erklärt sich Rudolph von Buttlar bereit, die Grundabgaben ablösen zu lassen, sofern ein Antrag an seine Renterei gestellt wird. Für die Lehenssachen macht er geltend, dass er dieselben als Lehen vom kurfürstlichen Lehenshof besitzt, weshalb ein entsprechendes Gesuch an diesen zu richten ist.
Ab Sommer 1849 sind einzelne Ablösungen bei denen von Buttlar nachweisbar:

Datum

Pflichtiger

Gegenstand der Ablösung

Ablösungssumme
Tlr.   Sgr.     He.

10.7.1849

Johannes Haupt

1 Metze Korn; 1 5/8 Matz Hafer;
Das Heimfallrecht; Lehensgebühren

12      18        1

9.2.1850

Johannes Döring

2 Rtl. 16 Sgr. 6 He. Lehensgebühren; Heimfallrecht;
6 3/8 Metz Korn u. 6 3/8 Metz Hafer einschl. unständiger Fruchtzins

81      25        6

 -

Zehnt-
pflichtige von Altenstädt

den sog. Mittelbusch- und Kleinstreit-Zehnten

331      15       

Bezüglich des oben angesprochenen Falles des Johannes Lederhose aber ergibt sich folgendes: Ihm war am 23.7.1835 ein Lehen als Mannlehen ausgegeben worden. Da nach seinen Tod seine Frau mit ihren drei Töchtern Anna Maria, Maria und Elisabeth dieses Lehen nicht zurückgeben, wird am 14.3.1848 gegen die Witwe des Johannes Lederhose, Anna Elisabeth, geb. Nelle Klage wegen Lehensheimfall und Nutzung erhoben. Kläger sind der Landjägermeister Gottlob von Buttlar zu Riede, der Kammerherr Rudolph v. Buttlar zu Elberberg und der Kammerherr Landrat Julius v. Buttlar zu Fritzlar. Nach der Berufung der Witwe Lederhose vom September 1849 geht der Prozess in die 2. Instanz zum Obergericht Kassel. Dort wird am 30.9.1851 als Urteil verkündet, dass die Appelation der Witwe des Johannes Lederhose zurückgewiesen wird. Das Ergebnis ist, dass sie das Lehen endgültig zurückgeben muss und daneben beträchtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat.
Im Zeitraum vom Februar 1850 bis Juni 1856 sind u.a. 18 Ablösungen an die v. Buttlar, 3 an die Gemeinde Hoof und 1 an die Erben des Obristenleutnants Hans Ernst von Stockhausen zu Emershof nachweisbar. Daneben hat es noch Ablösungen an den Kurhessischen Staat, den Kirchenkasten zu Altenstädt und die Pfarrei zu Balhorn gegeben.
Beim Kurhessischen Staat wird auch der freie Hof Schnegelsbach abgelöst, der den Altenstädter Bauern zuletzt durch Erbbestandsbrief vom 26.10.1821 für sich und ihre ehelichen Nachkommen auf Erbbestand überlassen worden war. Seine Fläche wird 1848 mit 156 5/8 Acker 4 5/8 Ruthen angegeben. Es besteht aus 25 verschiedenen Parzellen, die von Bauern aus Altenstädt (20), Bründersen (3), Naumburg (1) und Ippinghausen (1) bewirtschaftet werden. Im Dezember 1849 gibt die Oberfinanzkammer Kassel der Naumburger Renterei auf, die Entschädigungsberechnungen für jeden einzelnen Teilhaber am Hof Schnegelsbach aufzustellen. Im Jahre 1850 sind schließlich die Ablösungssummen festgelegt und die Ablösungsverträge geschlossen.
Generell wird das Entschädigungskapital aus den 20-fachen Betrag des ermittelten jährlichen Wertes der abzulösenden Leistung errechnet. Bis zur erfolgten endgültigen Zahlung wurde dieses Kapital mit 5% verzinst. Bei der Berechnung der Naturalabgaben werden vom Gesetz bestimmte Mittelpreise festgelegt. Bei den ungemessenen Diensten (z.B. Hand- und Spanndienst) wird durch das Justizamt Naumburg ein 37-jähriger Durchschnittswert ermittelt. Bei den ungemessenen Diensten zu anderen Zwecken, z.B. das Wenden der Früchte auf dem Renterei-Fruchtboden, wird nach einem 15-jährigen Durchschnittswert der Dienst in ein angemessenes Dienstgeld umgerechnet.
Aus eigener Kraft konnten die Bauern diese Ablösungsbeträge nicht bezahlen. Im kurhessischen Landesdurchschnitt wurden 4/5 des gesamten Ablösungskapitals aus der Landeskreditkasse ausgeliehen.
Dazu einige Zahlenbeispiele:

Vertragsab-
schluss

Berechtigter

Pflichtiger

Gegenstand der Ablösung

Ablösungs-
kapital
Tl.   Sgr.   He.

davon als Darlehen des LKK
Tl.   Sgr.   He.

30.6.1846

Kur-
hessischer Staat

Johannes Engelhardt
 et uxor

Fruchtzins, Dienstgeld,
Rauchhühner, Eier

511   12       6

510        -          -

26.6.1846

Kirchenkasten zu Altenstädt

... Schnellenpfeil et uxor

7 Metz unst. Frucht

35    10       7

30        -          -

22.4.1847

Kur-
hessischer Staat

Gemeinde
Altenstädt

Triftabgabe von jedem Pfirch

502   5       -

500        -          -

Der Anteil des Darlehens an der Ablösungssumme liegt bei den hier genannten Beispielen über dem Landesdurchschnitt.
Interessant an der obigen Aufstellung ist, dass nicht nur die Bauern mit Darlehen ihre Grundlasten gegenüber den Grundherren ablösten, sondern auch die Gemeinde Altenstädt ihre Verpflichtungen gegenüber dem kurhessischen Staat, hier die Triftabgabe, auf diese Art beendigte.
Das Ergebnis der mit der Bauernbefreiung verbundenen Grundlastenablösung ist, dass der Bauer nunmehr über seinen Grund und Boden frei verfügen kann, nachdem das Land in sein Eigentum übergegangen ist. Dem steht als finanzielle Belastung die 40- bis 60-jährige Tilgung des aufgenommenen Darlehens gegenüber. Der Ablösungsbetrag hat die Grundherren vielfach nicht nur für den Verlust ihrer Rechte am bewirtschafteten Boden entschädigt, sondern ging darüber hinaus.

Quelle: 1150 Jahre Alahstat - Aldenstede - Altenstädt 831-1981 von Georg Feige (1981)

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