Die Grundlastenablösung
siehe auch “Abgaben der Bauern” von Volker Knöppel
In der hessischen Verfassungsurkunde vom 5.1.1831 wird in den §§ 24, 32, 33 die Grundlastenablösung geregelt. “Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen , auch andere Reallasten , sind ablösbar und wird über die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten, in Übereinstimmung mit den Ständen, ergehen”. Das dazugehörige Ablösungsgesetz wird am 23.6.1832 erlassen und regelt die Art und Weise der Ablösung der Grundzinsen, Zehnten, Dienste und andere Reallasten. Weiterhin wird ein Gesetz zur Errichtung der Landeskreditkasse erlassen. Die Ablösung erfolgte entweder durch Zahlung eines Geldkapitals oder bei Zehnten und Diensten durch Verwandlung derselben in eine ständige jährliche Leistung. Teilweise waren auch Landabfindungen zugelassen. In den Jahren vor 1848 scheint der größte Teil der Zehnten in Kurhessen, auch ein beträchtlicher Teil der Dienste schon abgelöst worden zu sein. Für Altenstädt sind über die Ablösung vor der Revolution von 1848 nur wenige Unterlagen vorhanden. Zumindest bei der Grundlastenablösung bei denen von Buttlar zu Elbenberg scheint dies für die Altenstädter Bauern nur schleppend vorangegangen zu sein. Während der Revolution von 1848 wird das Drängen auf die Grundlastenablösung wieder stärker. Das geht z.B. aus einem Schreiben vom 26.4.1848 hervor, in dem die Altenstädter an Rudolph von Buttlar zum wiederholten Male die Bitte um Ablösung richten. “Bei gerichtlichen Übergaben als Einsatzbriefen an etwaige Laibeserben haben wir bis dahin von diesen Grundstücken das Lehensrecht erlangen und bei eingetretenen Todesfällen jedes Mal aufs neue lösen müssen. Eine sehr drückende Bürde ist es aber dann für die hinterlassenen Witwen und Kinder, wenn der bisherige Besitzer keine männliche Erben hinterlässt. So hat z.B. der hier vor 1 ½ Jahren verstorbene Ackermann Johannes Ledderhose zwei Grundstücke in hiesiger Feldflur, welche in dem Lehensreiche seiner Hochwohlgeboren stehen, vor noch wenigen Jahren angekauft und da derselbe keine männlichen Erben hinterlassen hat, so ist dessen Witwe von Seiten ihrer Renterei bedroht worden, sie soll diese Grundstücke (obgleich die erwähnte Witwe den Kaufschilling, welcher erlegt werden musste und noch jetzt verzinsen muss) unentgeltlich wieder abgetreten. Da nun dies alles eine drückende Bürde für die hinterlassenen Witwen sowohl als auch vaterlosen Waisen ist, können Seine Hochwohlgeboren gewiss nicht verkennen. Schon einige Mal haben wir uns erlaubt, Ihre Renterei auf Elbenberg um Ablösung dieser Abgaben zu ersuchen, erhielten aber jedes Mal abschlägige Antwort. Wir berufen uns daher lediglich auf unserer jetzige Verfassungsurkunde und erlauben uns daher, Seine Hochwohlgeboren zu bitten: uns die Ablösung der auf diesen Grundstücken haftenden Zinsen, Zehnten, Trensenei hochgeneigtest zu gestatten und so dann die Lehensgerechtigkeit aufzuheben. Einer baldigen gnädigen Gewährung unserer untertänigen Bitte entgegensehend, verharren wir mit größtem Respekt Seine Hochwohlgeboren untertänige Supplikanten Altenstädt, den 26. April 1848“. In seinem Antwortschreiben vom 28.4.1848 erklärt sich Rudolph von Buttlar bereit, die Grundabgaben ablösen zu lassen, sofern ein Antrag an seine Renterei gestellt wird. Für die Lehenssachen macht er geltend, dass er dieselben als Lehen vom kurfürstlichen Lehenshof besitzt, weshalb ein entsprechendes Gesuch an diesen zu richten ist. Ab Sommer 1849 sind einzelne Ablösungen bei denen von Buttlar nachweisbar:
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