Auszüge aus der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Naumburg
vom 20.1. 1992
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I Allgemeine Bestimmungen § 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1-3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen. (2) Dies gilt nicht, soweit die Stadt Eigentümerin von Grundstücken ist, die überwiegend öffentlichen Interessen dienen. (3) Soweit die Stadt nach Abs.2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind außerhalb der geschlossenen Ortslage (§7 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die geschlossene Ortslage erstreckt sich nur soweit, als das Wohnhäuser mit den dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten im wesentlichen im räumlichen Zusammenhang liegen. Einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen nicht den Zusammenhang. Insbesondere gilt dies für kleinere Acker-, Grünland- oder Gartenflächen. Dagegen wird der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage durch größere feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen unterbrochen. Eine geschlossenen Ortslage liegt auch vor, wenn eine Straße, ein Weg oder ein Platz nur von einer Seite bebaut oder bebaubar ist.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, b) die Parkplätze, c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, d) die Gehwege e) die Überwege, f) Böschungen, Stützmauern u.ä.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. (4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in §1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur einen Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. (2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauche, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu der Magistrat seine jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind dem Magistrat umgehend mitzuteilen. (4) Verpflichtete nach Abs.1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht durchsetzbar ist; im übrigen sind mehrere Verpflichtete Gesamtschuldner. (5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr, ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger. Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Magistrat die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid. Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst: a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6-9) b) den Winterdienst (§§ 10 + 11)
§ 5
Verschmutzung durch Abwässer
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.
II. Allgemeine Strassenreinigung
§ 6
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschntte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. Die Reinigungspficht umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände; insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art. (2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschntte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. (3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand). (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 7
Reinigungsfläche
(1) Zu zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehweg in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen. (2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinen Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar a) in der Zeit vom 1.April bis 30.September bis spätestens 18.00Uhr, b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen. (2) Darüber hinaus kann der Magistrat bestimmen, dass die Verpflichteten die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlass (z.B. bei Heimatfesten, Festakten, nach Karnevalsumzügen u.a.) dies erfordert. Der Magistrat trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnungen den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung - zugestellt wird, ist sie öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach §15 des Hessischen Straßengesetzes bleibt unberührt.
§ 9
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung Schneeräumung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
III. Winterdienst
§ 10
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach §7 Abs.1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insbesondere an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils baldmöglichst durchzuführen.
§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§3) die Gehwege (§ 2 Abs.3), die Überwege (§2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für “Rutschbahnen”.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50m, höchstens 2m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnen, abgestumpft werden. §10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach §10 zu räumende Fläche abgestumpft werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) §10 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV. Schlussvorschriften
§12
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles, die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 13
Zwangsmaßnahmen
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß §5 HGO in Verbindung mit §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden. Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 OWiG ist der Magistrat.
(2) Die Vollstreckung der Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966 (GVBl. I. S. 151) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 14.9.1967 außer Kraft. Naumburg, den 6. Februar 1992 Der Magistrat
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