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Aufgaben

Gemäß der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsvorsteher der Vorsitzende des Ortsbeirat und wird aus dessen Reihen gewählt.
Die detaillierten Aufgaben des Ortsvorstehers werden von der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt in deren „Geschäftsordnung für Ortsbeiräte“ festgelegt. Deshalb können diese auch von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich sein.

Für Naumburg gilt die „Geschäftsordnung für Ortsbeiräte“ (GoOb) mit der Neufassung vom 08.12.2000.
Als Aufwandsentschädigung erhält der Ortsvorsteher zur Zeit 300,-€ pro Jahr
Die Aufgaben des Ortsvorstehers sind im § 11 geregelt, der hier nun nachzulesen ist:

§ 11 Aufgaben des Ortsvorstehers
(1) Aus dem Aufgabenbereich des Magistrats hat der Ortsvorsteher unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben, soweit nicht der Ortsbeirat zuständig ist:
1. Durchführung bzw. Mitwirkung bei Ehrungen
   (Anmerkung: bei Jubiläen werden die Ehrungen i.d.R. von ortsansässigen Magistratsmitgliedern durchgeführt!)
2. Durchführung von öffentlichen Feierstunden (z.B. Altenweihnachtsfeier).
3. Tätigkeit als Wahlvorsteher für die örtlichen Stimmbezirke bei Wahlen und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Wahlen.
4. Entgegennahme und kurzfristiges Aufbewahren von Fundsachen.
5. Überwachung und Vergabe der örtlichen Gemeinschaftshäuser (ausgenommen “Haus des Gastes” und Stadthalle auf dem Burghain)
6. Beaufsichtigung und Überwachung öffentlicher Einrichtungen, wie
   a) der Straßen, Wege und Plätze einschl. der Straßenbeleuchtung
   b) der Kanalisation - ausgenommen der Kläranlagen -
   c) der Wasserversorgung
   d) der Viehwagen
   e) der Jugendräume
   f) der öffentlichen Spielplätze
   g) der Buswartehäuschen
   h) der örtlichen Friedhöfe
7. Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung hinsichtlich des Einsatzes städtischer Mitarbeiter/innen, Maschinen und Geräte, insbesondere bei der Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen, der Pflege von Wegeseitengräben, der Kanalreinigung und der Straßenbeleuchtung.
8. Mitwirkung bei der Vermietung und Verpachtung örtlicher Objekte
9. Mitwirkung bei der örtlichen Fremdenverkehrsförderung und Ortsbildverschönerung

(2) Zur Regulierung kleinerer Schäden an öffentlichen Einrichtungen (einschl. Ersatzbeschaffungen) nach den Ziffern 5 und 6 d bis h wird der Ortsvorsteher zur Vergabe von Aufträgen bis zu 255,00 € im Einzelfall ermächtigt. Hierfür legt die Stadtverordnetenversammlung pro Ortsbezirk bzgl. der Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens sowie für Geräte und Ausstattungsgegenstände ein jährliches Budget fest. Der Ortsvorsteher leitet die entsprechenden Rechnungen nach Bescheinigung der Richtigkeit der Lieferung oder Leistung an die Stadtverwaltung weiter. Über größere Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen unterrichtet der Magistrat vorab den Ortsvorsteher.

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